Allgemeine Geschäftsbedingungen Emission Partner

§ 1 Geltungsbereich
Dem Geschäftsverkehr mit unseren Kunden liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungenzugrunde; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder die Lieferung rügelos ausgeführt haben. Spätestens mit der Annahme der Ware oder Leistung gelten unsere AGB als vereinbart.

§ 2 Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend; ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn wir ihn schriftlich bestätigt haben oder der Auftrag ohne Bestätigung ausgeführt worden ist. Auskünfte sind stets unverbindlich.

§ 3 Preise
Unsere Preise sind Nettopreise. Sie verstehen sich ab Werk oder der von uns angegebenenVersandstation (ausschließlich Verpackung und Versandkosten) zzgl. der am Liefertage geltendenUmsatzsteuer. Zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung nach unserer Preisliste geltendePreis. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

§ 4 Umfang der Lieferungen und Leistungen
Änderungen der Werkstoffwahl oder der Fabrikation bleiben ausdrücklich vorbehalten, solange nichtder Preis und/oder die wesentlichen Funktionen und/oder die Lieferzeit verändert werden.

§ 5 Lieferfristen
  1. Liefertermine und -fristen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich.
  2. Die Lieferzeit verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher undunabwendbarer Ereignisse, insbesondere Streik und verspäteter Selbstbelieferung,angemessen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Nachfrist bzw.Anlaufzeit; bzw. wir haben das Recht, wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertragesvon diesem zurückzutreten.
  3. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so trägt der Kundedie dadurch entstandenen Mehrkosten nach einer Abnahmeaufforderung, die auf dieMeldung der Versandbereitschaft erfolgt, ab dem Zugang der Abnahmeaufforderung.
  4. Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges ist der Kunde verpflichtet, uns eineangemessene Nachfrist zu setzen. Setzt uns der Kunde im Fall des Lieferverzuges eine denUmständen nach angemessene Nachfrist und versäumen wir diese Frist aus Gründen, diewir zu vertreten haben, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oderSchadenersatz zu verlangen. Soweit uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit an derSchadenverursachung trifft, haften wir nur bis zur Hälfte der vereinbarten Vergütung. DieEinhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die rechtzeitige oder ordnungsgemäße Erfüllungder Vertragspflichten des Kunden, insbesondere seiner Zahlungspflichten, voraus.
  5. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt dieangegebene Versandstation verlässt oder die Versandbereitschaft dem Kunden angezeigtwird, die Ware aber ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. FürLiefertermine gilt entsprechendes.

§ 6 Gefahrenübergang, Versand, Verpackung
  1. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigeBeförderungsperson, spätestens jedoch beim Verlassen unseres Betriebes, geht die Gefahrauf den Kunden über. Dies gilt auch bei Lieferungen frei Haus oder frei Baustelle. EineVersicherung der Ware gegen Transportschäden - auch bei Teillieferungen- erfolgt nur aufausdrücklichen schriftlichen Wunsch und Kosten des Kunden. Verzögert sich der Versand ausGründen, die der Kunde zu vertreten hat, so trägt der Kunde die Gefahr des zufälligenUnterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware nach einerAbnahmeaufforderung, ab dem Zugang der Abnahmeaufforderung.
  2. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden; sofern keine Versandvorschriftenvom Kunden gegeben werden, wählen wir das Transportmittel und den Transportweg nachunserem Ermessen. Die Kosten der Verpackung werden zu Selbstkosten berechnet. DieVerpackung selbst wird nicht zurückgenommen, falls nichts anderes vereinbart ist.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, soweit ein Transportschaden durch uns zu vertreten ist, uns vomTransportschaden unverzüglich nach Erhalt der Sendung schriftlich Nachricht zu geben.

§ 7 Abnahme, Übernahme
  1. Handelsübliche Abweichungen sowie branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen sindzulässig. Teillieferungen und Teilleistungen sowie vorzeitige Lieferungen durch uns sindzulässig und werden als solche berechnet und berechtigen den Kunden nicht, die Zahlungbis zur vollständigen Lieferung zurückzuhalten.
  2. Der Kunde gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm die Lieferung durch uns lediglichschriftlich angeboten wird. § 294 BGB wird daher abbedungen. Die weiteren gesetzlichenVoraussetzungen des Annahmeverzuges bleiben unberührt. Bei Annahmeverzug können wirvom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
  3. Bei Lieferung auf Abruf stellt der Abruf innerhalb der vereinbarten Frist eineHauptleistungspflicht dar, wegen derer Nichtbeachtung wir berechtigt sind, vom Vertragzurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum
  1. Bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderung einschließlich etwaiger Nebenforderungensowie aller anderen uns gegen den Kunden zustehenden Forderungen bleibt die gelieferteWare unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn wir mitdem Kunden ein Kontokorrentverhältnis führen. Bei laufender Rechnung gilt dieVorbehaltsware sowie die daraus entstehenden Forderungen als Sicherung für dieSaldoforderung.
  2. Wird durch Verarbeitung oder Umbildung einer oder mehrerer Stoffe, die ganz oderteilweise in unserem Eigentum stehen, eine neue bewegliche Sache hergestellt, so erwerbenwir das Eigentum an der hergestellten Sache gem. § 950 BGB bzw. der Kunde übereignetuns die hergestellte Sache nach §§ 929 ff BGB zur Sicherung des Werklohnes und andererAnsprüche.
  3. Wird von uns eine neue Sache durch Verarbeitung oder Umbildung aus Stoffen hergestellt,die nicht in unserem Eigentum stehen, so übereignet der Kunde uns zur Sicherung desWerklohnes und anderer bestehender oder zukünftiger Ansprüche, das Eigentum des (neu)hergestellten Werkes.
  4. Wir nehmen die jeweilige Eigentumsübertragung an. Gleichzeitig vereinbaren die Parteien,dass wir Besitzerin der von uns hergestellten Sachen sind. Sofern die Sachen an denAuftraggeber oder Dritte herausgegeben werden, wird schon jetzt mit diesen einBesitzmittlungsverhältnis zu unseren Gunsten vereinbart.
  5. Bezahlt der Kunde mit Scheck oder mit Wechsel, so werden diese nur erfüllungshalberangenommen und der Eigentumsvorbehalt erlischt erst dann, wenn wir aus einemIndossament nicht mehr in Anspruch genommen werden können oder eine endgültigeGutschrift bei uns erfolgt ist. Der Kunde trägt sämtliche Diskontspesen und sonstige Kostenfür die Wechsel- beziehungsweise Scheckzahlung. Wir sind zur Rückweisungbeziehungsweise zur Rückgabe von Wechseln berechtigt, deren Diskontierung von unsererHausbank abgelehnt wird.
  6. Wird unsere Vorbehaltsware mit eigener Ware des Kunden oder mit fremder Vorbehaltswareverbunden, vermischt oder zusammen mit solcher Ware verarbeitet, so erwerben wir alsHersteller i.S.d. § 950 BGB - ohne uns zu verpflichten - das Miteigentum an der neuenSache oder an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltswarezu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Der Kundeverwahrt die neue Sache oder den Bestand unentgeltlich für uns. Auf die durch Verbindung,Vermischung oder Verarbeitung herbeigeführte Wertsteigerung erheben wir keinenAnspruch.
  7. Die in unserem Eigentum bzw. in unserem Miteigentum stehende neue Ware sichert unsereForderung in gleicher Weise wie die von uns ursprünglich gelieferte Vorbehaltsware. Wirsind berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Verarbeitung, Verbindung oder Vermischungunserer Vorbehaltsware zu widerrufen, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzuggerät.
  8. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nur im Rahmen einesgewöhnlichen Geschäftsverkehrs und nur unter der Voraussetzung berechtigt, daß dieKaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht, insbesondere dem Übergangkein Abtretungsverbot entgegensteht und daß der Kunde seinerseits unterEigentumsvorbehalt weiterveräußert. Diese Ermächtigung erlischt unter denVoraussetzungen des § 9 Absatz 1. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, z.B.einer Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Beeinträchtigungen unsererVorbehaltsware sind uns ebenso bekanntzugeben wie Zugriffe Dritter; gleichzeitig hat derKunde die Dritten über unser Eigentum zu informieren.
  9. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherung abgetretenen Forderung unsere Ansprüche gegenden Kunden um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, darüberhinaus bestehende Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
  10. Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen. DieseErmächtigung erlischt jedoch, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. Indiesem Fall sind wir bevollmächtigt, im Namen des Kunden dessen Abnehmer von derAbtretung zu unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unsererRechte gegen seine Abnehmer die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben,insbesondere die Abnehmer mit Adresse namhaft zu machen.
  11. Erlischt die Weiterveräußerungsbefugnis, ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, unsAuskunft über den Bestand und Standort der Vorbehaltsware zu erteilen, und dieVorbehaltsware auf unsere Aufforderung hin herauszugeben. Zur Durchsetzung unseresHerausgabeanspruchs sind wir auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung undFristsetzung den Betrieb des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware mitzunehmen. Wirsind berechtigt, die herausgegebene Vorbehaltsware zur Befriedigung unserer Ansprüche zuverwerten.
  12. In diesem Fall können wir entweder einen Pauschalabzug von 20 % des Rechnungswertesvornehmen oder einen höheren tatsächlichen Schaden geltend machen. DieGeltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes, insbesondere die Rücknahme oder diePfändung oder die Verwertung der Gegenstände, gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag,wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
  13. Der Kunde tritt seine Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf unsererVorbehaltsware zur Sicherung aller uns im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen denKunden zustehenden Ansprüche bereits jetzt an uns ab. Das gleiche gilt für Ansprüche, diean die Stelle der Weiterverkaufsforderung treten bzw. diese substituieren (z.B.Versicherungsleistungen).

§ 9 Zahlung, Verzug
  1. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die uns nachVertragsabschluß bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Kunden nachbankmäßigen Gesichtspunkten in Frage stellen, etwa ein Antrag auf Eröffnung einesInsolvenzverfahrens oder eine Zahlungseinstellung bzw. Umstände, die die Kreditwürdigkeitdes Kunden wesentlich mindern und durch die der Anspruch auf unsere geschuldeteGegenleistung gefährdet wird, werden nach Mahnung sämtliche Forderungen - ohneRücksicht auf die Laufzeit etwa entgegengenommener Wechsel - sofort fällig. In diesem Fallsind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlungoder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vomVertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Der Nachweis, der für dieKreditwürdigkeit maßgebenden Umstände gilt durch die Auskunft einer angesehenenAuskunftei oder Bank als erbracht.
  2. Kunden, die nicht Verbraucher sind, kommen spätestens 10 Tage nach Fälligkeit undEmpfang der Gegenleistung in Verzug. Bei verspäteter Zahlung werden Zinsen in Höhe von8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerliches Gesetzbuches (§§ 247, 288Absatz 2 BGB) berechnet; bei Verbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten über demBasiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 247, 288 Absatz 1 BGB), sofern nicht auseinem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Die Geltendmachungeines weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 10 Haftung
  1. Wir sind nicht verpflichtet, uns zur Verfügung gestellte Stoffe, etc. auf Mängel oder sonstigeBeeinträchtigungen zu kontrollieren, es sei denn, es handelt sich für uns um offenkundigeMängel. Stellen wir aus den uns zur Verfügung gestellten Stoffen eine neue Sache durchVerarbeitung, Umbildung etc. her, so haften wir lediglich für die Schäden, die unmittelbaraufgrund der Verarbeitung und Umbildung entstanden sind, nicht jedoch für Schäden, dieauf einen uns bereits mangelhaft gelieferten Stoffe zurückzuführen sind, oder für Mängel,deren Ursache bereits in dem uns zur Verfügung gestellten Stoff angelegt sind.
  2. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, nachseiner Wahl hinsichtlich der mangelhaften Ware den Preis zu mindern oder vom Vertragzurückzutreten.
  3. Unsere Gewährleistungspflicht setzt voraus, daß der Kunde erkennbare Mängel unverzüglichnach Empfang der Ware schriftlich gerügt hat und die Ware nach Eintreffen amBestimmungsort mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns untersucht wurde. Späterauftretende Mängel sind ebenfalls unverzüglich schriftlich zu rügen.
  4. Weitergehende Ansprüche, insbesondere eine Haftung für Folgeschäden jeglicher Art,insbesondere für Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nichtund können vom Kunden nicht geltend gemacht werden, es sei denn, eine schriftlicheBeschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfolgte oder die Schadenverursachung beruhteauf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Jegliche Schadensersatzansprüche, die auf leichteroder mittlerer Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen. Im übrigen sindHaftungsansprüche ausgeschlossen, wenn in Folge von Weiterversand oder Be- bzw.Verarbeitung der von uns gelieferten Ware oder anderer Umstände unsererseits nicht mehreinwandfrei geprüft oder festgestellt werden kann, ob ein Mangel der Ware tatsächlichvorliegt.
  5. Weitere Ansprüche sind - soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen, dies gilt insbesonderefür vertragliche und außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an derWare selbst eingetreten sind. Bei Nachbesserung können wir verlangen, daß nach unsererWahl die Ware mit vorausbezahlter Fracht zum Zwecke der Nachbesserung an uns oder dasHerstellerwerk gesandt oder bereitgehalten wird. Flugrost stellt, soweit nicht andersvereinbart, auch bei I a Ware keinen Mangel dar. Bei Ware, die als minderwertig - z.B. sog.II a - Material - verkauft ist, stehen dem Kunden keine Ansprüche wegen etwaiger Mängelzu.
  6. Etwaige Ansprüche aufgrund der Absätze 2 bis 6 verjähren in der Frist von § 10 Abs. 7.
  7. Die Gewährleistungsfrist ist bei neuen Sachen bzw. hergestellten Werken auf 1 Jahr abGefahrenübergang beschränkt. Dies gilt nicht bei einem Verbrauchsgüterkauf.
  8. Aufgrund der möglichen Katalysatorgifte beim Biogas kann die Schadstoffreduzierung nur imNeuzustand garantiert werden. Die Garantie erlischt, wenn der Katalysator einerTemperatur von mehr als 700°C ausgesetzt wurde, wenn sich Silicon im Abgas befindet undwenn Schwefel, Phosphor, Eisen, Kalzium, Kalium, Natrium, Mangan,Arsen oder andereKatalysatorgifte die Oberfläche zu mehr als 2 Gew. % belegt haben. Bitte achten Sie darauf,dass eine gleichmäßige Anströmung des Abgases auf den Katalysator gegeben ist.
  9. Der Kunde versichert, dass von ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen, Pläne,Konstruktionszeichnungen, etc. in seinem Eigentum stehen und durch die Ausführung derArbeiten nicht in Patent-, Marken- oder sonstige Schutzrechte Dritter eingegriffen wird.Werden wir dennoch von Dritten wegen Verletzung von Rechten in Anspruch genommen, sostellt der Kunde uns schon jetzt von allen Ansprüchen des Dritten frei.

§ 11 Datenschutz
Der Kunde und wir sind damit einverstanden, daß die im Rahmen der Geschäftsbeziehungenzugegangenen Daten gespeichert und verarbeitet werden.

§ 12 Schlußbestimmungen
  1. Aufrechnungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten,rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt; gleiches gilt für die Ausübung einesZurückbehaltungsrechtes. Der Kunde ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmungberechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Soweit die Parteien in diesem Vertrag untereinander Ansprüche und Rechte abgetretenhaben, nimmt jede Partei die jeweilige Abtretung der anderen ein.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungenunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nichtberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihrim wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
  5. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für allePflichten, einschließlich eines Anspruchs aus Rücktritt, ist Oldenburg. Soweit es sich beimKunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um einöffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, gilt für alle Streitigkeiten - auch fürUrkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse - das für Oldenburg sachlich zuständige Gerichtals Gerichtsstand vereinbart. Die Zuständigkeitsvereinbarung gilt auch für den Fall, daß derKunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschenZivilprozeßordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zumZeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.